Statuten

Statuten der Interessengemeinschaft Bauschadstoffe (IG Bauschadstoffe)

I. NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Bauschadstoffe (IG Bauschadstoffe)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich am Ort des Sekretariats.

II. ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Die IG Bauschadstoffe bezweckt die Vernetzung der verschiedenen Akteure und Interessengruppen, die mit Gebäudeschadstoffen zu tun haben.

Der Verein hat zum Ziel:

  • den Schutz der Umwelt und der Gesundheit vor Schadstoffen im Bau zu verbessern
  • den Dialog unter Stakeholdern aus dem Bereich Bauschadstoffe zu fördern
  • Wissen über Bauschadstoffe und deren Wirkung auf die Gesundheit sammeln, ergänzen und verbreiten

Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel, Zweck und Vereinsethik anerkennen und zu fördern bereit sind.Grundlage für die Mitgliedschaft ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen gemäss entsprechendem Reglement des Vereins.

Aufnahmegesuche sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 4a

Der Verein führt eine öffentlich zugängliche Liste seiner Mitglieder aus den Bereichen Sanierung, Diagnostik, Fachbauleitung.

Art. 5

Die Hauptversammlung legt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Für unterschiedliche Mitgliederkategorien können unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgelegtwerden.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall

Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV. ORGANE

Art. 7

Die Organe der IG Bauschadstoffe sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. Ad-hoc-Arbeitsgruppen

A. Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich statt.

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20

Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von

mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

  1. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie eines allfälligen Berichts der Revisionsstelle
  2. Genehmigung Jahresbericht des Präsidenten
  3. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  4. Festsetzung des Jahresbudgets
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrags
  6. Genehmigung der Ansätze gemäss Entschädigungsreglement.
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder und einer allfälligen Revisionsstelle
  8. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
  9. Änderung der Statuten
  10. Auflösung des Vereins.

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

Natürliche Personen haben eine Stimme, juristische Personen und Personengesellschaften haben – abhängig von der Anzahl Einträge im öffentlichen Mitgliederverzeichnis – mindestens eine, höchstens drei Stimmen. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit

zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand

Art. 12

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst und setzt sich zusammen aus Vertretern verschiedener Berufsgruppen, sowie Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Behörden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsentscheide oder Vorstandssitzungen werden auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier
  4. Mitglieder ohne besondere Funktion

Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Erstellen von Ad-hoc-Arbeitsgruppen
  5. Festlegungen und Geschäftsführung Sekretariat

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien.

C. Revisionsstelle

Art. 16

Sofern eine Revision gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und alle Vereinsmitglieder damit einverstanden sind, kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Ansonsten wählt die Hauptversammlung einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische

Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine

Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht

und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

Art. 17

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die

Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN

Art. 18

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 19

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben

keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 20

Für die Statutenänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden notwendig.

Art. 21

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen öffentlichem, gemeinnützigem oder Kultuszweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Hauptversammlung entscheidet über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

Diese Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 22. Oktober 2020 genehmigt.